Ihr Kind kann nur auf schriftlichen Antrag unter Angabe wichtiger Gründe vom Schulbesuch beurlaubt werden
– bis zu 2 Tage innerhalb eines Vierteljahres von der Klassenleitung
– bis zu 2 Wochen innerhalb eines Vierteljahres von der Schulleitung.
Ein/e Schüler/in kann in der Regel unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien nicht beurlaubt werden.
Die Befreiung vom Unterricht anlässlich religiöser Feiertage (z.B. Zucker-, Opferfest, Sabbatheiligung, Jom Kippur) kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen und nur für einen Tag ausgesprochen werden.
Befreiungs-/Beurlaubungsanträge sind möglichst eine Woche vorher an die Klassen- oder Schulleitung zu richten. Der dadurch versäumte Unterrichtsstoff ist nachzuholen.